Werden für eine Dienstgeberin bzw. einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie freien Dienstnehmerinnen und freien Dienstnehmer im Kalendermonat zu ermitteln.
Übersteigt die sich ergebende Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024: EUR 777,66), hat die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber zusätzlich zum Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,10 Prozent eine pauschalierte Dienstgeberabgabe in der Höhe von 19,40 Prozent zu entrichten.
Beitragsgrundlage für die Dienstgeberabgabe ist die Summe aller Entgelte (einschließlich der Sonderzahlungen nach § 49 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) der geringfügig beschäftigten Personen.
Der Krankenversicherungsträger hebt diese Abgabe im übertragenen Wirkungsbereich für den Bund ein. Sie ist zweckgewidmet und dient der Finanzierung der Pensionsversicherung (zu 64,70 Prozent), der Krankenversicherung (zu 19,90 Prozent) und der Arbeitslosenversicherung (zu 14,90 Prozent) der geringfügig Beschäftigten. 0,50 Prozent werden an den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgeführt.