Die Feststellungsverjährung ist zum Beispiel bei rückwirkenden Beitragsnachberechnungen im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfungen) relevant.
Das Recht des Versicherungsträgers auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit derselben.
Die Verjährungsfrist verlängert sich allerdings auf fünf Jahre, wenn die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber oder die sonstige meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen.
Durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme wird die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige davon Kenntnis erlangt.
Wird eine Frist unterbrochen, so beginnt die Frist nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes im ursprünglichen Ausmaß wieder neu zu laufen.
Eine Hemmung der Verjährung tritt ein, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Bei einer Hemmung der Frist wird der Lauf der Frist für die Dauer des Hemmungsgrundes lediglich angehalten bzw. unterbrochen.