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Fragen und Antworten zur Geringfügigkeitsgrenze

Stand: 01.01.2025


Unbefristetes bzw. für zumindest einen Monat ­vereinbartes Dienstverhältnis

Bei einem befristeten Dienstverhältnis muss es sich nicht immer um eine kalendermäßige Befristung mit einem exakten Beendigungsdatum handeln. Das Ende kann auch mit dem Eintritt eines bestimmten, objektiven Ereignisses vereinbart werden. Ein Dienstverhältnis wurde nun für die Dauer einer Krankenstands- oder Urlaubsvertretung abgeschlossen. Nach welchen Kriterien ist hier die Geringfügigkeit zu beurteilen?
Ist bei einer Vertretung bereits im Voraus absehbar, dass diese weniger als einen Monat dauern wird, hat die Beurteilung der Geringfügigkeit nach den Regeln der für kürzer als einen Monat vereinbarten Dienstverhältnisse zu erfolgen. Bei Krankenstandsvertretungen ist es ratsam, auf die auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der zu vertretenden Person ausgewiesene "voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit" Bedacht zu nehmen.

Mit einem Dienstnehmer wurde ein unbefristetes (freies) Dienstverhältnis abgeschlossen. Da die Auftragslage sehr stark schwankt, wurde kein fixes Monatsgehalt vereinbart, sondern eine exakte Abrechnung der im jeweiligen Monat erbrachten Leistungen. Wie hat die Beurteilung der Geringfügigkeit zu erfolgen?
Hier ist das im jeweiligen Kalender­monat erzielte bzw. arbeitsrechtlich gebührende Entgelt heranzuziehen und der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gegenüberzustellen. Achten Sie dabei bitte auf die Bestimmungen zum Schutzmonat. 

Wann liegt ein zumindest für einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis vor?
Es ist (wie bei der Betrieblichen Vorsorge) der sogenannte Naturalmonat heranzuziehen.

Laut Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. 

Dazu folgende Beispiele:

  • 01.01. bis 31.01. = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 02.01. bis 31.01. = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 01.01. bis 30.01. = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 15.01. bis 15.02. = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 15.01. bis 14.02. = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 15.01. bis 13.02. = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 30.01. bis 28.02. (kein Schaltjahr) = für zumindest einen Monat vereinbarte Beschäftigung
  • 29.01. bis 27.02. (kein Schaltjahr) = für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigung


Eine Dienstnehmerin soll für etwa 2,5 Monate je einen Acht-Stunden-Arbeitstag pro Woche arbeiten, wobei der Stundensatz 13,00 Euro beträgt. Daraus ergibt sich pro Arbeitstag ein Entgelt von 8 x 13,00 Euro = 104,00 Euro. Die Dienstnehmerin beginnt am 28.08. zu arbeiten. In einem Kalendermonat wird sie an maximal fünf Arbeitstagen tätig werden. Das Entgelt von 5 x 104,00 Euro = 520,00 Euro liegt daher unter der Geringfügigkeitsgrenze. Ist die Dienstnehmerin auch im August als geringfügig abzurechnen, wenn ihr Entgelt für die Arbeit am 28.08. mit 104,00 Euro festgelegt wurde? 
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 551,10 Euro (Wert 2025) gebührt. Die Dienstnehmerin ist in diesem Beispiel auch im Monat August geringfügig abzurechnen, da sie auch dann, wenn sie nicht untermonatig begonnen hätte, im August (wie in den Folgemonaten) maximal 520,00 Euro verdient hätte.

Fallweise Beschäftigung

Kann es sein, dass ein fallweise Beschäftigter in einem Kalendermonat mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze verdient, er aber aus Dienstgebersicht auf Grund der tageweisen Betrachtung trotzdem nur geringfügig zu melden ist?
Ja. Der Versicherte wird dann allerdings nachträglich in die Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen und erhält vom Krankenversicherungsträger einen Pauschalbetrag vorgeschrieben.

Dienstgeberabgabe

Kann der Fall eintreten, dass die Dienstgeberabgabe auch dann abzuführen ist, wenn die Dienstgeberin zwar nur einen geringfügigen Dienstnehmer beschäftigt, dieser aber in einem Kalendermonat mehrere kurzfristige Beschäftigungen bei ihr ausübt, mit denen er über das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze kommt?
Nein. Voraussetzung für die Dienstgeberabgabe ist, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber in einem Kalendermonat zumindest zwei geringfügig Beschäftigte hat.

Urlaubsersatzleistung

Kann ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis durch die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung vollversicherungspflichtig werden?
Nein. Ein geringfügiges Dienstverhältnis bleibt auch im Falle der Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung geringfügig.