Bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, sind folgende Fragestellungen relevant:
- Für welchen Zeitraum wurde das Dienstverhältnis abgeschlossen?
- Wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt?
- Wann beginnt oder endet das Dienstverhältnis?
Daraus ergibt sich folgendes Prüfschema:
Unbefristetes Dienstverhältnis
Bei einer auf unbestimmte Zeit vereinbarten Beschäftigung ist für die Beurteilung der Geringfügigkeit stets jenes Entgelt heranzuziehen, das für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis (DV) untermonatig, ist daher nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat tatsächlich ausbezahlte Entgelt ausschlaggebend, sondern das (vereinbarte bzw. hochgerechnete) Entgelt für einen ganzen Kalendermonat.
Beispiel:
- Unbefristetes DV, Beginn 04.10., Ende 10.10. (Lösung während Probezeit)
- Vereinbartes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat: 746,00 Euro = über der Geringfügigkeitsgrenze (GFG)
Für zumindest einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis
Für diese Beschäftigungsverhältnisse gelten dieselben "Geringfügigkeitsregeln" wie für unbefristete Dienstverhältnisse.
Beispiel:
- Befristetes DV vom 31.07. bis 30.08. (= ein Monat)
- Hochgerechnetes Entgelt für einen ganzen Kalendermonat: 1.500,00 Euro = über der GFG
Für kürzer als einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis
Es ist immer jenes Entgelt heranzuziehen, das für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw. gebührt hätte.
Beispiel 1:
- Befristetes DV vom 03.08. bis 05.08. (= kürzer als ein Monat)
- Entgelt vom 03.08. bis 05.08.: 90,00 Euro = unter der GFG
Beispiel 2:
- Befristetes DV vom 03.08. bis 22.08. (= kürzer als ein Monat)
- Vereinbartes Entgelt vom 03.08. bis 22.08.: 600,00 Euro
- Tatsächliches Ende des DV am 05.08. (einvernehmliche Lösung)
- Entgelt vom 03.08. bis 05.08.: 90,00 Euro
- Vereinbartes Entgelt von 600,00 Euro ist heranzuziehen = über der GFG
Mehrere befristete Dienstverhältnisse bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber
Liegen mehrere Dienstverhältnisse zur selben Dienstgeberin bzw. zum selben Dienstgeber (DG) vor, sind diese stets getrennt zu betrachten.
Beispiel 3:
- Befristetes DV zu DG A vom 04.10. bis 10.10. (= kürzer als ein Monat)
- Entgelt vom 04.10. bis 10.10.: 174,00 Euro = unter der GFG
- Befristetes DV zu DG A vom 18.10. bis 24.10. (= kürzer als ein Monat)
- Entgelt vom 18.10. bis 24.10.: 174,00 Euro = unter der GFG
- Befristetes DV zu DG A vom 29.10. bis 30.10. (= kürzer als ein Monat)
- Entgelt vom 29.10. bis 30.10.: 58,00 Euro = unter der GFG
Beispiel 4:
- Befristetes DV vom 25.02. bis 07.03. (= kürzer als ein Monat)
- Entgelt Februar: 250,00 Euro = unter der GFG
- Entgelt März: 600,00 Euro = über der GFG
Beispiel 5:
- Befristetes DV vom 25.02. bis 07.03. (= kürzer als ein Monat)
- Entgelt in jedem Monat: 350,00 Euro = unter der GFG
Fallweise Beschäftigung
Bei der fallweisen (tageweisen) Beschäftigung ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Eine "Zusammenrechnung" hat daher nicht zu erfolgen.
Beispiel 1:
- 10.01., Entgelt: 220,00 Euro = unter der GFG (die tägliche Höchstbeitragsgrundlage/HBGL ist zu berücksichtigen)
- 15.01., Entgelt: 220,00 Euro = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
- 27.01., Entgelt: 220,00 Euro = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
Beispiel 2:
- Dienstnehmer 1 beschäftigt bei DG A
- 10.02., Entgelt: 220,00 Euro = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
- 15.02., Entgelt: 220,00 Euro = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
- 17.02., Entgelt: 220,00 Euro = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
- Dienstnehmer 2 beschäftigt bei DG A
- 04.02., Entgelt: 300,00 Euro = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
- 17.02., Entgelt: 300,00 Euro = unter der GFG (tägliche HBGL berücksichtigen)
Anmerkung: In diesem Beispiel fällt die Dienstgeberabgabe an, da in Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Schutzmonat bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung
Treten bei einer Vollversicherung während des Kalendermonates durch Verringerung des Entgeltes die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung ein, endet die Vollversicherung erst am Ende des laufenden Monates.
Ist bereits am Ersten eines Beitragszeitraumes bekannt, dass ab diesem Zeitpunkt nur eine geringfügige Beschäftigung vorliegen wird, endet die Vollversicherung mit dem Ende des vorangegangenen Beitragszeitraumes.
Kommt es umgekehrt während einer geringfügigen Beschäftigung durch die Erhöhung des Entgeltes zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, tritt die Vollversicherung bereits mit Beginn des laufenden Kalendermonates ein.